Rechtliche Regelungen für Mykotoxine ab Juli 2024

Veröffentlichungsdatum :
Mittwoch, Aug. 07, 2024
Schlagwörter :
Lebensmittelrecht
Mykotoxine
Eurofins WEJ Contaminants

Rechtliche Regelungen für Mykotoxine ab Juli 2024

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Fusarientoxine Deoxynivalenol (DON) und T-2/HT-2 Toxin im Fokus

Aug. 2024 (Update). Am 1. Juli 2024 traten in der Europäischen Union neue bzw. abgesenkte Höchstgehalte für die Mykotoxine Deoxynivalenol (DON) sowie T‑2- und HT‑2‑Toxin in Kraft. Die entsprechenden Höchstgehalte wurden in der Verordnung (EU) 2024/1022 (Deoxynivalenol) und der Verordnung (EU) 2024/1038 (T‑2- und HT‑2‑Toxin) veröffentlicht und als Änderungsverordnungen in die Europäische Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915 übernommen.

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Wesentliche Änderungen für Deoxynivalenol (DON)

Für DON wurden Höchstgehalte in Getreide und Getreideprodukten abgesenkt, für bestimmte Produktgruppen wurden neue Höchstgehalte eingeführt. Weitere Produktkategorien wurden in diesem Zuge umbenannt.

Für folgende Produkte wurden die bisherigen Höchstgehalte für DON gesenkt:

  • Unverarbeitete Getreidekörner
  • Unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais
  • Getreidemahlerzeugnisse
  • Maismahlprodukte
  • Teigwaren
  • Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Neu eingeführt wurden Höchstgehalte für DON für:

  • Popcorn-Mais und Popcorn
  • Verzehrsfertige Polenta
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

Umbenannt wurden die folgenden Kategorien:

  • Maismahlprodukte
  • Backwaren, Getreidesnacks und Frühstückscerealien

Die Höchstgehalte für Haferkörner mit Spelzen sowie für Getreidekörner für den Endverbraucher sind gleichgeblieben.

Die Höchstgehalte gelten seit dem 1. Juli 2024. Produkte, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, können bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum aufgebraucht werden.

Wesentliche Neuerungen für T-2/HT-2 Toxin

Für T-2/HT-2 Toxin existierten vorher nur Richtwerte in Getreide und Getreideerzeugnissen basierend auf der Monitoring-Empfehlung 2013/165/EU.

Über die neue Verordnung wurden für folgende Lebensmittelgruppen Höchstgehalte für die Summe von T-2 und HT-2 Toxin festgelegt:

  • Unverarbeitete Getreidekörner, verschiedene Höchstgehalte je nach Getreidesorte
  • Getreideerzeugnisse für den Endverbraucher, verschiedene Höchstgehalte je nach Getreidesorte
  • Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, verschiedene Höchstgehalte je nach Getreidesorte
  • Backwaren, Teigwaren, Getreidesnacks und Frühstücksgetreide
  • Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

Die Summe aus T-2 und HT-2 Toxin ist als „lower bound“-Berechnung anzugeben. Dies bedeutet, dass Ergebnisse unter der Bestimmungsgrenze eines Toxins mit „Null“ in den Summenparameter einfließen.

Die Höchstgehalte für T-2/HT-2 Toxin gelten seit dem 1. Juli 2024. Produkte, die vor diesem Datum rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, können bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum aufgebraucht werden.

Die Gehalte an T-2 und HT-2 Toxin in Hafer und Haferprodukten sollen weiter beobachtet und Daten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt werden.

Fusarientoxine Deoxynivalenol und T-2/HT-2 Toxin – Vorkommen und Toxizität

Fusarium-Toxine sind Mykotoxine, die hauptsächlich von Pilzen der Gattung Fusarium gebildet werden. Fusarien sind natürliche Bodenpilze, die Pflanzenreste abbauen. Viele dieser Fusarien-Arten sind auch Pflanzenparasiten und bilden eine Vielzahl verschiedener Mykotoxine, die unter dem Begriff Fusarium-Toxine zusammengefasst werden. Zu den wichtigsten Fusarium-Toxinen gehören T-2 und HT-2 Toxin (A-Trichothecene), Deoxynivalenol, Acetyldeoxynivalenole, Nivalenol und Fusarenon X (B-Trichothecene) sowie Zearalenon und die Fumonisine.

Fusarien infizieren vor allem Getreide, aber auch andere Pflanzen. Ertragseinbußen und Mykotoxinbelastungen können die Folge sein. Das Ausmaß der Mykotoxinbildung hängt von Faktoren wie Feuchtigkeit und Temperatur während der Vegetationsperiode, Bodenbearbeitung und Sortenanfälligkeit ab.

Für Deoxynivalenol und seine acetylierten und modifizierten Derivate (3- und 15-Acetyl-DON sowie DON-3-Glucosid) hat die EFSA 2017 einen Gruppen-TDI (tolerierbare tägliche Aufnahmemenge) von 1 µg/kg KG pro Tag festgelegt. Darüber hinaus wurde eine akute Gruppenreferenzdosis (group ARfD) von 8 µg/kg KG pro Mahlzeit festgelegt. Während die akute Exposition unterhalb dieser festgelegten Dosis lag, wurde festgestellt, dass die chronische Exposition für Babies, Kinder und auch Erwachsene ein Gesundheitsrisiko darstellt. Die neuen und angepassten Höchstgehalte beziehen sich wiederum nur auf DON, da für die DON-Derivate zu wenig Daten vorliegen und diese bisher nicht in der Routine analysiert werden.

Für T-2/HT-2 Toxin hatte die EFSA bereits in 2011 einen Summen-TDI von 0,1 µg/kg KG festgelegt, diesen aber 2017 auf 0,02 µg/kg KG korrigiert. Zudem wurde in 2017 eine akute Gruppenreferenzdosis (Group ARfD) von 0,3 µg/kg KG festgelegt. Wie für DON und seine Derivate wurde auch für T-2/HT-2 Toxin festgestellt, dass die akute Exposition unterhalb der festgelegten Dosis liegt, die chronische Exposition jedoch ein potentielles Gesundheitsrisiko für Babies, Kinder und Erwachsene darstellt.

Analyse von Deoxynivalenol und T-2/HT-2 Toxin im Eurofins Kompetenzzentrum

Die Expert:innen aus dem Kompetenzzentrum für Mykotoxine und Biotoxine innerhalb des globalen Eurofins Labornetzwerks haben jahrelange Erfahrung mit der Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen. Neben allen in der Verordnung (EU) 2023/915 rechtlich geregelten Mykotoxinen und Pflanzentoxinen gehören viele weitere Mykotoxine und Pflanzentoxine wie u.a. Alternaria-Toxine, Beauvericin, Enniatine und Derivate des Deoxynivalenols (z.B. 3- und 15-Acteyldeoxynivalenol) sowie Chinolizidinalkaloide zu unserem Portfolio.

Die Homogenisierung großer Probenmengen und die jeweiligen matrixspezifischen Anforderungen an die Homogenisierung gehören seit Jahren zu unserem Know-how. Die Anforderungen der neuen Probenahmeverordnungen für Mykotoxine (Verordnung (EU) 2023/2782) sowie für Pflanzentoxine (Verordnung (EU) 2023/2783), die am 1. April 2024 in Kraft traten, werden von uns bereits weitestgehend erfüllt bzw. innerhalb der geltenden Übergangsfristen angepasst.

Probenahmeservices im Ursprungsland ergänzen den umfangreichen Service der Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland.

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Geschrieben von:

Carina Kellner
Eurofins WEJ Contaminants GmbH