Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln

Veröffentlichungsdatum :
Sonntag, März 29, 2026
Schlagwörter :
Mykotoxine
Pflanzentoxine
Eurofins WEJ Contaminants

Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen

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Neue EU-Verordnungen treten zum 1. April 2024 in Kraft

Febr. 2024 (Update). Der 1. April 2024 ist der Stichtag für zwei neue EU-Verordnungen: Die neue Verordnung (EU) 2023/2782 zur Probenahme und Analytik von Mykotoxinen in Lebensmitteln soll die Verordnung (EG) 401/2006 ablösen. Die Verordnung (EU) 2023/2783 soll Kriterien zur Probenahme und Analytik von Pflanzentoxinen in Lebensmitteln festlegen. Für die Anpassung der Analysenmethoden für Mykotoxine ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 und für Pflanzentoxine bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen.

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Grundlage der neuen Verordnungen

Mykotoxine und Pflanzentoxine können sehr inhomogen verteilt in Lebensmitteln auftreten. Die Entnahme einer repräsentativen Probe sowie deren vollständige Homogenisierung vor der Analyse sind daher von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der Kontamination von Lebensmitteln mit Mykotoxinen und Pflanzentoxinen.

Beide Verordnungen beziehen sich zunächst auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten. Bei der Verabschiedung wurde jedoch explizit auf die Wichtigkeit entsprechender Probenahme- und Analysekriterien zur Kontrolle von Myko- und Pflanzentoxinen für die industrielle Selbstkontrolle hingewiesen. Eine entsprechende Verordnung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 soll demnächst vorgelegt werden (Ausschusssitzung, CMTD(2023)28).

Wesentliche Änderungen für Mykotoxine

Insgesamt gibt es zukünftig Probenahmevorschriften für 14 Lebensmittelgruppen:

  • Getreide und Ölsaaten
  • Trockenfrüchte und daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
  • Getrocknete Feigen und daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
  • Erdnüsse, Aprikosenkerne, Nüsse und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße sowie daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
  • Getrocknete Gewürze und Gewürzpulver
  • Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, und Kleinkindernahrung
  • Babynahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
  • Pflanzliche Öle
  • Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Lakritz, Lakritzerzeugnisse und neu: Kakao, Kakaoerzeugnisse
  • Neu: Getränke (bislang nur Fruchtsäfte, Most und Wein)
  • Neu: Feste verarbeitete Obst- und Gemüseerzeugnisse (bisher nur Apfel)
  • Neu: Nahrungsergänzungsmittel (bisher nur solche auf Basis von rotem Reis) sowie Pollen(-produkte)
  • Neu: Getrocknete Kräuter, Kräutertee, Tee

Alle weiteren Lebensmittel werden gemäß ihrer Partikelgröße und Beschaffenheit bestmöglich einer Gruppe zugeordnet.

  • Die Probennahmevorschriften gelten zukünftig für alle in einer Lebensmittelgruppe untersuchten Mykotoxine, auch für solche, für die bislang keine Höchstgehalte festgelegt wurden.
  • Die geforderten Leistungskriterien für die Analyse von Mykotoxinen werden modifiziert. Für die Implementierung gewährt die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029. Für Methoden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden, gelten bis dahin die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 401/2006.

Wesentliche Neuerungen für Pflanzentoxine

  • Die Vorgaben für die Probenahme von Pflanzentoxinen entsprechen den Vorgaben für die Probenahme von Mykotoxinen, d.h. sie gelten ebenfalls für die oben genannten 14 Lebensmittelgruppen.
  • Auch hier sind die Vorschriften für alle in einer Lebensmittelgruppe untersuchten Pflanzentoxine gültig; Ausnahmen sind die Probenahme von Kartoffeln und Kartoffelprodukten für die Analyse auf Glykoalkaloide sowie die Probenahme von Honig für die Analyse auf Pyrrolizidinalkaloide. Hier gelten die Vorschriften aus Teil B des Annex der Verordnung (EG) Nr. 333/2007.
  • Es werden Leistungskriterien für die Analyse von Pflanzentoxinen festgesetzt. Für die Implementierung gewährt die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2028. Bis dahin können Methoden angewendet werden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden.
  • Die neue Verordnung hebt die Verordnung (EU) 2015/705 für die Probenahme und Leistungskriterien für Erucasäure auf.

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Geschrieben von:

Carina Kellner
Eurofins WEJ Contaminants GmbH