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Vereinigte Staaten
Aug. 2020. Am 29.06.2020 wurde die 4. Anpassung der Zoonose-Verordnung, mit der unter anderem eine erhebliche Ausweitung der bestehenden Meldepflichten einhergeht, bekannt gegeben. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Zoonosen sind Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren direkt oder indirekt in natürlicher Umgebung übertragen werden. Diese werden in § 2 Nr. 1 der Zoonose-Verordnung definiert. Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunternehmen zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnahmen. Diese soll zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und Zoonose-Erregern als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens sein.
Es müssen nur Zoonosen gemeldet werden, die zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können und zu einer Krankheit oder Infektion führen können. Folgende Zoonosen erfüllen die Kriterien für eine Mitteilungspflicht gemäß Zoonose Verordnung: Salmonella, Listeria monocytogenes, Campylobacter und weitere.
Bisher wurde die Meldepflicht ausschließlich auf Zoonose-Erreger in Lebensmitteln wirksam. Die neue Verordnung wurde nun um folgende Untersuchungen ergänzt:
Dies gilt ausschließlich für produktberührende Oberflächen. Als Beispiel sind Rohrleitungssysteme, die z. B. unter der Decke über den Produktionslinien laufen, zu nennen, da die Keime von der Decke bzw. den Leitungssystem auf das Produkt tropfen könnten. Auch Transportkisten und -bänder gehören zu dieser Kategorie.
Ein positiver Befund z. B. in einem Gulli muss nicht gemeldet werden, da dieser keinen Kontakt zum Lebensmittel hat.
Im Falle des Nachweises eines Zoonose-Erregers gilt für Lebensmittelunternehmen, dass sie
Auf Wunsch und nach Rücksprache können wir Ihnen die erforderlichen Rückstellproben und die Anfertigung von entsprechenden Isolaten, für den vorgegeben Zeitraum herstellen und für Sie aufbewahren. Rückstellproben des Probenmaterials wie z. B. Tupfer oder Kratzschwämme können nicht gebildet werden. Diese werden bei der Untersuchung benötigt und sind anschließend verbraucht.
Eine nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig erfolgte Mitteilung nach der Zoonose-Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Haben Sie Fragen oder können wir Sie bei der Untersuchung Ihrer Lebens- und Futtermittel unterstützen? Kontaktieren Sie uns noch heute.
Eurofins NDSC Food Testing Germany GmbH