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Voraussetzungen zur Fachkunde gemäß Deponieverordnung (DepV)
Gemäß Anhang 4 Nr. 1 der Deponieverordnung (DepV) müssen Personen, die Probenahmen für die grundlegende Charakterisierung durchführen, über eine erforderliche Fachkunde verfügen.
Die Bedingungen zum Erreichen der Fachkunde sind eindeutig in der DepV festgelegt, jedoch nicht wie der prüfbare Nachweis zu erfolgen hat. Diese Fachkunde kann durch den Betrieb selbst festgestellt, geprüft und dokumentiert werden. Es ist nicht notwendig, dass eine Akademie die Fachkunde bestätigt oder bescheinigt.
Eine Person gilt als fachkundig im Sinne der DepV, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
2.1 Qualifizierte technische Ausbildung oder praktische Erfahrung
Die Fachkunde kann nachgewiesen werden durch:
2.2 Erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nach LAGA PN 98
2.3 Aufrechterhaltung der Fachkunde - Regelmäßige Fortbildung -
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre durch eine Schulung oder Weiterbildung aufrechterhalten werden.
2.4 Einweisung durch ein akkreditiertes Labor
Vor der Probenahme ist eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich.
3.1 Prüfung und Dokumentation
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber kann im Rahmen der Feststellung der Fachkunde eigenverantwortlich prüfen, ob eine Person folgende Bedingungen erfüllt:
3.2 Interne Bestätigung der Fachkunde
Die Bestätigung der Fachkunde erfolgt intern durch den Betrieb, z. B. in Form von: