Feststellung der Fachkunde für die Probenahme

Voraussetzungen zur Fachkunde gemäß Deponieverordnung (DepV)

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1. Grundlagen

Gemäß Anhang 4 Nr. 1 der Deponieverordnung (DepV) müssen Personen, die Probenahmen für die grundlegende Charakterisierung durchführen, über eine erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Bedingungen zum Erreichen der Fachkunde sind eindeutig in der DepV festgelegt, jedoch nicht wie der prüfbare Nachweis zu erfolgen hat. Diese Fachkunde kann durch den Betrieb selbst festgestellt, geprüft und dokumentiert werden. Es ist nicht notwendig, dass eine Akademie die Fachkunde bestätigt oder bescheinigt.

2. Voraussetzungen zur Feststellung für die Fachkunde

Eine Person gilt als fachkundig im Sinne der DepV, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

2.1 Qualifizierte technische Ausbildung oder praktische Erfahrung
Die Fachkunde kann nachgewiesen werden durch:

  • Eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Universität, oder
  • Langjährige praktische Erfahrung (länderspezifische Regelungen sind zu beachten – in der Regel 3 Jahre – siehe Handlungshilfe Baden-Württemberg) in der Probenahme

2.2 Erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nach LAGA PN 98

  • Teilnahme an einer Schulung/Lehrgang gemäß LAGA PN 98.
  • Der Nachweis erfolgt über die vom Schulungsträger ausgestellte Teilnahmebescheinigung.


2.3 Aufrechterhaltung der Fachkunde - Regelmäßige Fortbildung - 
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre durch eine Schulung oder Weiterbildung aufrechterhalten werden. 


2.4 Einweisung durch ein akkreditiertes Labor
Vor der Probenahme ist eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. 

 

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 3. Prüfung, Dokumentation und Bestätigung

3.1 Prüfung und Dokumentation

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber kann im Rahmen der Feststellung der Fachkunde eigenverantwortlich prüfen, ob eine Person folgende Bedingungen erfüllt:

  • Nachweis der technischen Qualifikation (z. B. Zeugnisse)
  • Nachweis der praktischen Erfahrung
  • Teilnahmebescheinigung LAGA PN 98-Lehrgang
  • Nachweis über regelmäßige Fortbildung (alle 5 Jahre)

3.2 Interne Bestätigung der Fachkunde
Die Bestätigung der Fachkunde erfolgt intern durch den Betrieb, z. B. in Form von:

  • interner schriftlicher Bestellung zur fachkundigen Person,
  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • internen Befähigungs- oder Kompetenznachweisen.